BGH, Versäumnisurteil vom 03.03.2020 - XI ZR 486/17
BGH 3. März 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin widerruft 2015 einen Verbraucherdarlehensvertrag von 2003, nachdem die Beklagte 2010 einen Vollstreckungsbescheid über die Darlehensforderung erwirkt hat. Die Klägerin begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungsbescheids.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da das Widerrufsrecht gemäß § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Die Klägerin hätte den Widerruf innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO) erklären müssen. Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht entsteht mit der Möglichkeit zur Ausübung, nicht erst mit der Erklärung.

Praxishinweis
Nach Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids ist der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB aF durch Präklusion nach § 767 Abs. 2, § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Widerrufe müssen innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungstitel erfolgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 03.03.2020 - XI ZR 486/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 486/17
Entscheidungsdatum : 3. März 2020
Amtliche Quelle :

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