BGH, Urteil vom 03.04.2014 - I ZR 96/13
BGH 3. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Dachverband der Verbraucherzentralen, beanstandet die Werbung der Beklagten, die Kindern für jede Eins im Zeugnis einen Preisnachlass von 2 EUR auf beliebige Produkte gewährt. Die Werbung richtet sich an Schulkinder und bewirbt das gesamte Warensortiment des Elektronikfachmarkts.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG scheitert, da die Kaufaufforderung nicht auf konkrete Produkte, sondern das gesamte Sortiment gerichtet ist. Auch liegen keine unzulässigen Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit (§ 4 Nr. 1 UWG) oder Ausnutzung der Unerfahrenheit von Kindern (§ 4 Nr. 2 UWG) vor, da die Preisermäßigung transparent und verhältnismäßig ist.

Praxishinweis
Werbung mit Preisnachlässen für Kinder, die sich auf das gesamte Sortiment beziehen und transparent gestaltet sind, verletzt Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sowie §§ 4 Nr. 1, 2 UWG nicht. Konkrete Produktbezüge sind für ein Verbot erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.04.2014 - I ZR 96/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 96/13
Entscheidungsdatum : 2. April 2014
Amtliche Quelle :

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