BAG, Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
BAG 15. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Feststellung, dass ihre betriebliche Altersversorgung über den 31.12.1998 hinaus nach der GBV T 1992 i.V.m. der GBV Übergang 1995 und nicht nach der GBV Kapitalkontenplan 1998 berechnet wird. Streit besteht über die Wirksamkeit der Ablösung und die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Feststellungen zur Höhe der Anwartschaften nach beiden Versorgungsordnungen fehlen. Die Umstellung von Renten- auf Kapitalleistungszusagen bedarf einer eigenständigen Rechtfertigung nach den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit (§ 2, § 16 BetrAVG). Die Regelaltersgrenze ist bei der Berechnung gemäß §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dynamisch zu berücksichtigen.

Praxishinweis
Bei Ablösung von Betriebsrenten durch Kapitalleistungszusagen ist eine versicherungsmathematische Vergleichsberechnung der Anwartschaften erforderlich. Eingriffe in bereits unverfallbare Anwartschaften unterliegen dem dreistufigen Prüfungsschema des BAG. Die dynamische Anpassung der Regelaltersgrenze ist bei der Berechnung zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 11/10
Entscheidungsdatum : 14. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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