BVerwG, Beschluss vom 18.11.2025 - 1 WNB 5/25
BVerwG 18. November 2025
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BVerwG 10. Februar 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Antragsteller legt gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Wehrbeschwerdeverfahren Beschwerde ein. Die Beschwerde erfolgt verspätet und ohne ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung, obwohl dies nach § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO erforderlich ist.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Antragsteller die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO versäumt und die Beschwerde ohne erforderliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Richteramtsbefähigten eingereicht hat. Ein Nachholen der ordnungsgemäßen Beschwerde ist mangels hemmsamer Gründe (§ 7 WBO) ausgeschlossen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist formell korrekt.

Praxishinweis
Im Wehrbeschwerdeverfahren ist die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde strikt frist- und vertretungsgebunden (§ 22b Abs. 1, 2 WBO). Fehlende anwaltliche Vertretung führt zur Unzulässigkeit, eine Nachholung ist nur bei Vorliegen hemmsamer Gründe möglich. Die Belehrungspflicht des Gerichts ist auf den Gesetzeswortlaut beschränkt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 18.11.2025 - 1 WNB 5/25
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 WNB 5/25
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

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