BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15
LG Nürnberg-Fürth 27. Oktober 2014
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OLG Nürnberg 11. November 2015
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BGH 12. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger widerrufen 2013 einen 2008 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag (50.000 EUR, 6 % Zins) mit Grundpfandrechten als Sicherheit. Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs und die daraus resultierenden Rückabwicklungsansprüche gegen die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist die unzureichende Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB a.F., § 14 BGB-InfoV a.F.), insbesondere die irreführende Fußnote zur Widerrufsfrist und die Abweichung vom Muster, wodurch die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt (§ 242 BGB) und bleibt „ewig“ wirksam. Die Beklagte verliert die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion (§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F.) wegen unzulässiger inhaltlicher Bearbeitung.

Praxishinweis
Postfachanschrift als Widerrufsadresse genügt. Fußnoten, die zur Einzelfallprüfung der Widerrufsfrist auffordern, sind unzulässig und führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Widerrufsrechte bei fehlerhafter Belehrung können unbegrenzt bestehen bleiben; Verwirkung und Rechtsmissbrauch sind restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 564/15
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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