BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14
BGH 16. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehren Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung im Zusammenhang mit einem Unternehmenskaufvertrag und der unwirksamen Wertsicherungsklausel. Der Beklagte war als Einzelanwalt und Scheinsozius der Sozietät tätig. Streitgegenstand sind Haftung, Verjährung und Schadensberechnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Beweislastumkehr zugunsten der Kläger (§ 287 ZPO, § 252 BGB). Beweiserleichterungen gelten nur bei eindeutiger Mandantenentscheidung. Der Mandant muss bei mehreren Handlungsalternativen für jede die Schadenswahrscheinlichkeit darlegen. Sekundärhaftung des Anwalts aus eigenem Mandat ist möglich (§ 128 HGB analog, § 51b BRAO aF). Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten sind nur bis zu gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (§ 3a RVG). Die Klage wird insoweit teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.

Praxishinweis
In der Rechtsanwaltshaftung ist die Beweislast für den Schaden strikt zu beachten; bei mehreren Alternativen muss der Mandant konkrete Schadensnachweise erbringen. Sekundärhaftung kann auch bei späterem Mandat bestehen. Rechtsverfolgungskosten sind regelmäßig nur bis zur Höhe gesetzlicher Gebühren erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 197/14
Entscheidungsdatum : 15. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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