BAG, Urteil vom 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
ArbG Kiel 11. November 2014
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LAG Schleswig-Holstein 1. Dezember 2015
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BAG 17. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Verleiher-GmbH mit AÜG-Erlaubnis, erbringt als Kameramann weisungsgebundene Arbeitsleistungen für die Beklagte. Streit besteht, ob zwischen Kläger und Beklagter ein Arbeitsverhältnis gemäß §§ 611, 1 Abs. 1 AÜG besteht.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint ein Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter. Als Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist der Kläger kein Arbeitnehmer der GmbH und somit nicht im Anwendungsbereich des AÜG. Die Selbstüberlassung durch die GmbH mit Erlaubnis begründet kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (§§ 1, 9, 10 AÜG). Rechtsfolgen bei Verstößen betreffen das Innenverhältnis, nicht das Außenverhältnis.

Praxishinweis
Die Überlassung des Alleingesellschafters-Geschäftsführers einer Verleiher-GmbH mit AÜG-Erlaubnis unterfällt nicht dem AÜG. Ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht nicht allein durch weisungsgebundene Tätigkeit, wenn die Auswahlentscheidung beim Verleiher liegt. Entleiher müssen die Verleiherlaubnis prüfen, nicht aber das Innenverhältnis.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 1. September 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 76/16
Entscheidungsdatum : 16. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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