BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 104/09
LG Aachen 9. April 2009
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BGH 17. Februar 2010

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Verbesserung des Schallschutzes in der über ihr liegenden Dachgeschosswohnung. Nach erfolglosem erstinstanzlichem Verfahren gab das Landgericht der Klage statt. Die Beklagten legen Revision gegen die Entscheidung ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Vermieterpflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur dauerhaften Erhaltung der Mietsache in gebrauchstauglichem Zustand. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar, da es sich um eine fortlaufende Dauerverpflichtung handelt. Eine Verwirkung liegt nicht vor, da kein Vertrauen der Beklagten auf Verzicht entstanden ist.

Praxishinweis
Mieter können Mangelbeseitigungsansprüche aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der gesamten Mietzeit geltend machen, ohne dass Verjährung eintritt. Vermieter müssen fortlaufend für vertragsgemäßen Gebrauch sorgen, auch bei langanhaltenden Mängeln und trotz zwischenzeitlichem Abwarten des Mieters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 104/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 104/09
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2010
Amtliche Quelle :

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