BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15
LG Köln 19. November 1914
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LG Köln 19. November 2014
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OLG Köln 17. Juli 2015
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BGH 24. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Berufsvertretung der Apotheker, begehrt Unterlassung gegen die Beklagte, eine niederländische Versandapotheke, wegen Werbung mit Prämien und Rabatten für Kundenwerbung im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln. Streitgegenstand sind Verstöße gegen das Arzneimittelpreisrecht (§§ 78 AMG, AMPreisV) und das Heilmittelwerbegesetz (§ 7 HWG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Teilurteil des Berufungsgerichts auf, da dieses unzulässig über Klageanträge entschied, die nicht prozessual trennbar sind (§ 301 ZPO). Die Werbung mit Geldprämien für verschreibungspflichtige Arzneimittel stellt unzulässige produktbezogene Werbung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HWG dar, da sie gegen die Preisbindung (§§ 78 AMG, AMPreisV) verstößt. Die Vereinbarkeit der deutschen Preisbindung mit Unionsrecht (Art. 34, 36 AEUV) ist offen und bedarf weiterer Feststellungen.

Praxishinweis
Werbung mit Prämien für verschreibungspflichtige Arzneimittel durch ausländische Versandapotheken kann unzulässig sein, sofern die deutsche Preisbindung Anwendung findet. Die unionsrechtliche Zulässigkeit der Preisbindung im grenzüberschreitenden Versandhandel bleibt jedoch unsicher und erfordert weitere gerichtliche Klärung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 163/15
Entscheidungsdatum : 23. November 2016
Amtliche Quelle :

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