BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 191/18
BGH 11. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten mieten ein Reihenhaus, dessen Mietvertrag eine auflösende Bedingung (§ 2 Anlage) vorsieht: Ende des Mietverhältnisses mit Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst. Nach Eintritt in den Ruhestand der Beklagten zu 1 streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Vereinbarung zum Auszugstermin und die Beendigung des Mietverhältnisses.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht wesentliche Tatsachen zum gemeinsamen Rechtsirrtum über das Fortbestehen des Mietverhältnisses (§ 313 BGB) nicht berücksichtigt hat. Zudem liegt eine widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB) durch die Klägerseite vor. Die auflösende Bedingung im Mietvertrag ist gemäß § 572 Abs. 2 BGB nicht wirksam, wenn der Mieter den Auszug verweigert.

Praxishinweis
Klauseln, die die Mietvertragsbeendigung an das Ende eines Arbeitsverhältnisses knüpfen, sind als auflösende Bedingungen zu qualifizieren und nach § 572 Abs. 2 BGB vom Vermieter nicht durchsetzbar, wenn der Mieter den Fortbestand des Mietverhältnisses deutlich macht. Bei Verhandlungen über Auszugstermine sind Irrtümer und Drohungstatbestände sorgfältig zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.11.2020 - VIII ZR 191/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 191/18
Entscheidungsdatum : 10. November 2020
Amtliche Quelle :

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