BAG, Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 73/24
BAG 28. Januar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Verzugszinsen auf eine Sozialplanabfindung, die nach einem Einigungsstellenspruch fällig wurde. Die Beklagte focht den Spruch wegen Überdotierung an, zahlte jedoch erst nach endgültiger Abweisung der Anfechtung. Streit besteht über den Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsbeginn.

Entscheidungsgründe
Das BAG entscheidet unter Bezug auf §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB, dass der Abfindungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, unabhängig von der gerichtlichen Anfechtung des Einigungsstellenspruchs. Die gerichtliche Entscheidung hat nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung. Ein Schuldnerverzug tritt ab Fälligkeit ohne Mahnung ein, da die Kündigung den Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt.

Praxishinweis
Abfindungsansprüche aus Sozialplänen sind trotz anhängiger Anfechtung ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Arbeitgeber haften ab diesem Zeitpunkt für Verzugszinsen. Rechtsunsicherheit im Beschlussverfahren begründet kein Entlastungs- oder Verzugsvermeidungsrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 73/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 73/24
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2025
Amtliche Quelle :

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