BAG, Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09
ArbG Stuttgart 25. Februar 2009
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LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2009
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BAG 14. Dezember 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert und als Bauleiter beschäftigt, erhält einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und Ablauf der Entgeltfortzahlung fordert die Beklagte die Rückgabe des Fahrzeugs. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Nichtüberlassung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist als Teil des Arbeitsentgelts (§ 19, § 8 EStG; § 611 BGB) nur bis zum Ende der Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG) geschuldet. Eine weitergehende vertragliche oder konkludente Vereinbarung fehlt. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückforderung (§§ 241 Abs. 2, 280 BGB) sind nicht begründet, da kein Verfrühungsschaden geltend gemacht wurde.

Praxishinweis
Die Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung endet mit dem Entgeltfortzahlungszeitraum bei Krankheit. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für darüber hinausgehende Zeiten besteht nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung. Verzögerte Rückforderung begründet ohne konkreten Schaden keinen Schadensersatz.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 631/09
Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

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