BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bewirbt sich erfolglos bei der Beklagten auf eine Java-Softwareentwicklerstelle. Sie rügt Diskriminierung wegen Alters, Geschlechts und ethnischer Herkunft gemäß AGG sowie Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangt Entschädigung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt keine Indizien i.S.v. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung wegen der in § 1 AGG genannten Merkmale belegen. Die Stellenausschreibung ist geschlechtsneutral und verletzt nicht § 7 Abs. 1, § 11 AGG. Eine intersektionelle Diskriminierung wird verneint. Auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG besteht nicht.

Praxishinweis
Für Entschädigungsansprüche nach AGG ist substantiiertes Indizvorbringen erforderlich; bloße Unternehmensbeschreibungen oder allgemeine Hinweise genügen nicht. Intersektionelle Diskriminierung setzt differenzierte Einzelnachweise voraus. Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Bewerbungsverfahren sind nur bei schwerwiegenden Eingriffen mit hoher Darlegungslast durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 604/16
Entscheidungsdatum : 22. November 2017
Amtliche Quelle :

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