BFH, Entscheidung vom 01.07.2008 - II R 71/06
FG Nürnberg 29. September 2005
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BFH 1. Juli 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Alleinerbin eines verstorbenen Erblassers, dessen Ehefrau Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche geltend macht. Streit besteht über die Berücksichtigung dieser Ansprüche als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuerfestsetzung.

Entscheidungsgründe
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehegatten als Erblasserschulden mit ihrem Nennwert abzuziehen. Vergleichsvereinbarungen mindern den Abzug nicht, da die Forderung nicht erbrechtlichen, sondern güterrechtlichen Ursprungs ist. Pflichtteilsansprüche sind hingegen nur in der tatsächlich erfüllten Höhe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).

Praxishinweis
Zugewinnausgleichsforderungen sind bei Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten voll anzusetzen, unabhängig von Vergleichsvereinbarungen. Pflichtteilsvergleiche mindern den Abzug. Rechtsverfolgungskosten des Erben sind nicht abzugsfähig, Gutachterkosten für Nachlassregelung hingegen schon. Gemeinschaftsrechtswidrige Bewertung ausländischer Grundstücke ist zu korrigieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 01.07.2008 - II R 71/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 71/06
Entscheidungsdatum : 30. Juni 2008

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