BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15
LAG Baden-Württemberg 29. August 2014
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BAG 11. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bewirbt sich auf eine Stelle bei der Beklagten, die „mit erster Berufserfahrung oder als Berufsanfänger“ sucht. Nach Ablehnung verlangt er Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gem. §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte bestreitet Diskriminierung und wirft Rechtsmissbrauch vor.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass der persönliche Anwendungsbereich des AGG auch formale Bewerber umfasst (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG), ohne Ernsthaftigkeitsprüfung. Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur objektiv geeignete Bewerber vergleichbar sind, wird aufgegeben. Ein Entschädigungsanspruch kann auch bei fehlender objektiver Eignung bestehen. Ein Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB ist nur bei systematischem Vorgehen mit ausschließlich entschädigungszielgerichteter Bewerbung zulässig. Die Stellenausschreibung kann mittelbare Altersdiskriminierung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG begründen, die durch die Beklagte zu rechtfertigen ist. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bewerber sind auch ohne objektive Eignung im AGG-Schutz, Entschädigungsansprüche sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Arbeitgeber müssen die Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierung substantiiert darlegen. Rechtsmissbrauch ist nur bei klarer, systematischer Missbrauchsabsicht anzunehmen. Sorgfalt bei Stellenanzeigen und Auswahlverfahren ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 4/15
Entscheidungsdatum : 10. August 2016
Amtliche Quelle :

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