BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 255/17
LG Ansbach 11. September 2015
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OLG Nürnberg 6. September 2017
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BGH 19. Juli 2019
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OLG Nürnberg 18. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Herausgabe zweier hinterlegter Gemälde als Erbe der früheren Besitzerin, deren Eigentum durch Einbruchsdiebstahl abhandengekommen sein soll. Der Beklagte beruft sich widerklagend auf Eigentumserwerb durch Ersitzung gemäß § 937 BGB, nachdem er die Gemälde über Jahre im Eigenbesitz hatte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da der Kläger die Echtheit der Gemälde und das Abhandenkommen nicht zu Unrecht behauptet hat. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB gilt zugunsten des Klägers, der Beklagte trägt die sekundäre Darlegungslast zum guten Glauben bei Ersitzung (§ 937 Abs. 2 BGB). Die Beweiswürdigung war unvollständig, insbesondere hinsichtlich der Echtheitsprüfung und der Darlegungslast des Beklagten.

Praxishinweis
Bei Herausgabestreitigkeiten über abhandengekommene Kunstwerke trägt der frühere Besitzer die Beweislast für Bösgläubigkeit des Ersitzenden. Die sekundäre Darlegungslast verpflichtet den Besitzer, den Erwerb detailliert zu erläutern; fehlende oder widersprüchliche Angaben können als widerlegt gelten. Gerichtliche Gutachten sind bei Echtheitszweifeln geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 255/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 255/17
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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