BGH, Versäumnisurteil vom 03.03.2017 - V ZR 268/15
BGH 3. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte vermietet Gewerberäume an eine Mieterin, die Inventar von der Klägerin erhält. Nach fristloser Kündigung macht die Beklagte ihr Vermieterpfandrecht geltend und versteigert Teile des Inventars. Die Klägerin verlangt Herausgabe des nicht versteigerten Inventars und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 562, 985, 989, 990, 1006 BGB. Der BGH gewährt dem Vermieter zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für den Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung. Die Klägerin hat die Vermutung nicht widerlegt, da sie nicht nachweisen konnte, dass die Mieterin nie Eigentümerin wurde.

Praxishinweis
Der Vermieter kann sich bei der Geltendmachung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen. Die Beweislast für einen Eigentumserwerb des Mieters liegt beim Vermieter. Unklare Eigentumsverhältnisse erfordern sorgfältige Beweisführung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 17. Mai 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 03.03.2017 - V ZR 268/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 268/15
Entscheidungsdatum : 2. März 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text