BVerwG, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 C 14/02
BVerwG 21. August 2003

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die rückwirkende Beförderung und Neubescheidung seiner Bewerbung auf eine A 12-Planstelle, die die Beklagte trotz einstweiliger Anordnung mit einem Mitbewerber besetzt hat. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 123 VwGO und § 162 BGB. Das BVerwG stellt klar, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch trotz erfolgter Ernennung weiterverfolgt werden kann, wenn die Beförderung entgegen einer einstweiligen Anordnung erfolgte. Die Behörde trägt die Beweislast, dass der Kläger auch bei fehlerfreier Auswahl nicht berücksichtig worden wäre.

Praxishinweis
Bei Verstoß gegen einstweilige Anordnungen im Beamtenbewerbungsverfahren bleibt der Rechtsschutzanspruch des Bewerbers bestehen. Dienstherrn droht umfassende Nachprüfungspflicht und Beweislastumkehr; Schadensersatz und Neubescheidung sind möglich, auch wenn die Planstelle bereits besetzt wurde.

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Fachbeiträge1

  • 1Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 9. Juni 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.2003 - 2 C 14/02
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 2 C 14/02
Entscheidungsdatum : 21. August 2003
Amtliche Quelle :

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