BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16
LG Flensburg 22. Juli 2016
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BGH 23. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Honorar für anwaltliche Tätigkeit, die aufgrund einer per Fernkommunikationsmitteln erteilten Vollmacht durch den Beklagten zustande kam. Der Beklagte widerrief den Vertragserfolg mit Verweis auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, Revision erfolglos.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Anwaltsverträge als Dienstleistungsverträge unter § 312b, 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 BGB aF fallen und Fernabsatzverträge sein können. Der Vertrag wurde ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen und im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems, was die Klägerin nicht widerlegt hat. Daher steht dem Beklagten ein wirksames Widerrufsrecht zu.

Praxishinweis
Anwaltsverträge können Widerrufsrechte nach dem Fernabsatzrecht unterliegen, wenn sie über ein organisiertes Fernabsatzsystem zustande kommen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines solchen Systems liegt beim Anwalt. Technische Fernkommunikationsmittel allein genügen nicht zur Verneinung des Fernabsatzcharakters.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 204/16
Entscheidungsdatum : 22. November 2017
Amtliche Quelle :

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