BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06
LAG München 20. Oktober 2006
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BAG 13. März 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Arbeitnehmer „Moskito-Anschläger“ tätig. Die Beklagte kündigt betriebsbedingt wegen Einstellung der Plakatierung und Vergabe der Arbeiten an Subunternehmer. Der Kläger bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung und sieht in den Subunternehmern verschleierte Arbeitsverhältnisse.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Umstellung auf freie Mitarbeit ist eine unternehmerische Entscheidung, die nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf Willkür geprüft wird. Die Subunternehmerverträge begründen keine Arbeitsverhältnisse, da keine arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit vorliegt.

Praxishinweis
Betriebsbedingte Kündigungen sind bei Umstrukturierungen und Umwandlung von Arbeits- in freie Mitarbeit sozial gerechtfertigt, wenn die Subunternehmerverträge keine persönliche Abhängigkeit begründen. Unternehmerische Entscheidungen zur Vertragsgestaltung sind nur auf Willkür überprüfbar.

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Fachbeiträge14

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  • 3Sächsisches LAG, Urteil vom 20.05.2011, 3 Sa 579/10Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 7. Mai 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 1037/06
Entscheidungsdatum : 12. März 2008

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