BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 84/17
BGH 21. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Mietrückstände aus Bruttomieten (Nettomiete plus Nebenkostenvorauszahlungen) für Juli 2014 bis November 2015. Die Klage stützt sich auf ein fortgeschriebenes Mietkonto ohne konkrete Zuordnung von Zahlungen und Gutschriften zu einzelnen Forderungen. Die Beklagten zahlten teilweise nur Teilbeträge.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Abweisung der Klage wegen unbestimmten Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) auf. Die Klage ist keine unzulässige Saldoklage, da die Forderungen nach Inhalt und Höhe hinreichend bestimmt sind. Zahlungen und Gutschriften sind nach § 366 Abs. 2 BGB (analog) auf Nebenkostenvorauszahlungen und Nettomiete zu verrechnen. Die Bestimmtheit der Klage ist von der materiellen Schlüssigkeit zu trennen.

Praxishinweis
Bei Mietrückständen aus Bruttomieten genügt eine Gesamtaufstellung, wenn Zahlungen und Gutschriften nach § 366 Abs. 2 BGB zugeordnet werden können. Eine detaillierte Einzelzuordnung ist für die Klagezulässigkeit nicht zwingend. Unschlüssigkeit wegen falscher Verrechnung führt zur Abweisung, nicht zur Klageunzulässigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 84/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 84/17
Entscheidungsdatum : 20. März 2018
Amtliche Quelle :

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