BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 186/14
LG Düsseldorf 8. Juli 2013
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AG Düsseldorf 31. Juli 2013
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LG Düsseldorf 26. Juni 2014
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BGH 18. Februar 2015
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LG Düsseldorf 28. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin kündigt das seit 40 Jahren bestehende Mietverhältnis wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus, der angeblich durch unzureichende Lüftung und volle Aschenbecher des Beklagten verursacht wird. Die fristlose Kündigung wird zunächst bestätigt, der Beklagte legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf, da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Tatsachen und Beweise würdigt (§§ 543, 569 BGB; §§ 286, 288, 531 ZPO). Insbesondere fehlt ein wirksames Geständnis des Beklagten, die Geruchsbelästigung ist nicht hinreichend belegt, andere Ursachen wurden unberücksichtigt gelassen, und die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses wurde nicht ausreichend geprüft.

Praxishinweis
Zur fristlosen Kündigung wegen Geruchsbelästigung sind belastbare, umfassende Feststellungen zur Intensität, Dauer und Verursachung der Störung erforderlich. Ein Geständnis muss eindeutig sein, und alternative Ursachen sind zu prüfen. Die Zumutbarkeit der Fortsetzung ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 186/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 186/14
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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