BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R
SG Hannover 28. April 2009
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LSG Niedersachsen-Bremen 8. September 2011
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BSG 23. August 2012
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LSG Niedersachsen-Bremen 24. April 2014
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BSG 8. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für 06/2007–12/2010. Der Beklagte berücksichtigt bei der Leistungsbewilligung das Einkommen und Vermögen des langjährigen Partners L, mit dem die Klägerin in einem gemeinsamen Haus lebt. Streit besteht über das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II.

Entscheidungsgründe
Das LSG verneint Hilfebedürftigkeit, da eine Bedarfsgemeinschaft mit L bestehe. Das BSG hebt hervor, dass für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kumulativ Partnerschaft, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie ein wechselseitiger Wille zur gegenseitigen Verantwortung erforderlich sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II). Das LSG hat diese objektiven Voraussetzungen nicht hinreichend festgestellt, weshalb die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II sind neben dem subjektiven Einstehenswillen auch objektive Merkmale wie Partnerschaft und eine tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwingend zu prüfen. Die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II ist widerlegbar und bedarf sorgfältiger Einzelfallwürdigung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 34/12 R
    Entscheidungsdatum : 22. August 2012
    Amtliche Quelle :

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