BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R
LSG Niedersachsen-Bremen 5. November 2010
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BSG 29. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war von 1.2.2003 bis 31.12.2005 als Geschäftsführer bei einer GmbH & Co. KG tätig, ohne Gesellschafterstellung. Streitgegenstand ist die Frage der Rentenversicherungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV in diesem Zeitraum. Familiäre Verbindungen und wirtschaftliche Unternehmensverflechtungen sind gegeben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Vorinstanzsurteile auf und weist die Klage ab. Maßgeblich ist die tatsächliche Rechtsbeziehung, wie sie rechtlich zulässig praktiziert wird (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Trotz familiärer Umstände und weitreichender Handlungsfreiheit fehlt dem Kläger die Rechtsmacht zur Verhinderung oder Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen. Die Tätigkeit ist als abhängige Beschäftigung einzuordnen.

Praxishinweis
Familiäre Bindungen und wirtschaftliche Verflechtungen begründen keine Selbstständigkeit, wenn die rechtliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit im fremden Betrieb bestehen. Für Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung ist die Rentenversicherungspflicht regelmäßig anzunehmen, sofern keine wirksame Abbedingung der Rechtsmacht vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 14/10 R
Entscheidungsdatum : 28. August 2012
Amtliche Quelle :

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