BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 216/13
OLG Karlsruhe 17. Mai 2013
>
BGH 29. April 2014

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Die Beklagte beschloss ihren Ausschluss und die Einziehung ihres Geschäftsanteils ohne Abfindungsentgelt wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 7 Nr. 2 und § 10 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage.

Entscheidungsgründe
Der vollständige Abfindungsausschluss bei grober Pflichtverletzung ist sittenwidrig (§ 138 BGB, § 241 Nr. 4 AktG) und nicht als Vertragsstrafe zulässig. Das Recht auf Abfindung ist ein Grundrecht des Gesellschafters. Ein pauschaler Ausschluss ohne Bezug zu einem konkreten Schaden ist unverhältnismäßig und verletzt die wirtschaftliche Freiheit des Gesellschafters.

Praxishinweis
Satzungsregelungen, die bei grober Pflichtverletzung eine Abfindung vollständig ausschließen, sind nichtig. Abfindungsausschlüsse bedürfen eines sachlichen Grundes und müssen verhältnismäßig sein. Vertragsstrafencharakter ist nur bei klar definierten, verhältnismäßigen Sanktionen mit Verschulden zulässig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 7. August 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 216/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 216/13
Entscheidungsdatum : 29. April 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text