BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R
LSG Baden-Württemberg 1. März 2011
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BSG 31. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger, approbierter Arzt, wurde 1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit für seine Tätigkeit im Krankenhaus. Ab 1998 war er bei einem Pharmaunternehmen als Pharmaberater beschäftigt. Die Beklagte forderte für 2000–2003 Rentenversicherungsbeiträge, da die Befreiung für die neue Beschäftigung nicht gelten soll.

Entscheidungsgründe
Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI ist auf die jeweils konkret ausgeübte Beschäftigung beschränkt. Ein Wechsel des Arbeitgebers und der Tätigkeit begründet keine automatische Fortgeltung der Befreiung, auch bei ähnlicher beruflicher Qualifikation. Die Revision wird teilweise zurückgewiesen, teilweise zur weiteren Prüfung zurückverwiesen, insbesondere wegen eines möglichen Vertrauensschutzes aus telefonischer Auskunft der Beklagten.

Praxishinweis
Befreiungen von der Versicherungspflicht sind strikt auf die konkrete Beschäftigung zu beziehen. Arbeitgeber und Versicherte müssen bei Tätigkeitswechseln neue Befreiungsanträge stellen. Mündliche Auskünfte der Rentenversicherung können unter Umständen Vertrauensschutz begründen und sind sorgfältig zu dokumentieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 3/11 R
Entscheidungsdatum : 30. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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