BFH, Entscheidung vom 18.08.2009 - X R 8/09
FG Düsseldorf 13. November 2008
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BFH 18. August 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Das Finanzamt erlässt für den Kläger einen Einkommensteuerbescheid mit Verlustabzug unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Nach Außenprüfung und ohne Aufhebung des Vorbehalts ändert das FA den Bescheid erneut. Streit besteht, ob die Änderung trotz fehlender Aufhebung des Vorbehalts zulässig ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die ständige BFH-Rechtsprechung, wonach ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1, 2 AO) jederzeit ohne sachliche Einschränkung geändert werden kann. Die Aufhebung des Vorbehalts (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO) ist keine Voraussetzung für die Änderungsmöglichkeit. § 173 Abs. 2 AO und der Grundsatz von Treu und Glauben begründen keine Änderungssperre.

Praxishinweis
Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung bleiben bis zur ausdrücklichen Aufhebung voll änderbar. Steuerpflichtige müssen daher mit nachträglichen Änderungen rechnen und sollten die Aufhebung des Vorbehalts zeitnah geltend machen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 18.08.2009 - X R 8/09
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 8/09
Entscheidungsdatum : 17. August 2009

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