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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 16.02.2006 - XI B 107/05 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | XI B 107/05 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 127
Vorinstanz
FG Nürnberg; 02.06.2005; VII 333/00
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet.
Das Urteil des Finanzgerichts ist --uneingedenk der Tatsache, dass die Nichtzulassungsbeschwerde materiell unbegründet ist-- entsprechend § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237). Der Beklagte und Beschwerdegegner hat während des Beschwerdeverfahrens verbösernde Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre erlassen. Die Kläger haben auf Anfrage erklärt, dass sich hierdurch der bisherige Streitstoff geändert habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 127 Rz. 2).