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1. Juli 2002
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1. April 2005
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Fachbeiträge • 257
- 1. Zustellerfordernisse im BetreuungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. März 2017
- 2. Unterschrift oder Paraphe - unter der BerufungsbegründungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Januar 2017
- 3. Beschwerdefrist in BetreuungssachenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Juni 2011
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- 8. Betreuungsverfahren - und die unterbliebene ZustellungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. Juli 2015