BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15
BGH 20. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls, weil ihr Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres erhielt. Die Beklagte verweigerte die Zuweisung mit Verweis auf Kapazitätsengpässe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt eine Amtspflichtverletzung der Beklagten aus § 24 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 839 BGB und Art. 34 GG an. Die Amtspflicht umfasst nicht nur das Kind, sondern auch die personensorgeberechtigten Eltern als geschützte Dritte, einschließlich des Erwerbsinteresses der Eltern. Ein Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden der Behörde greift, das die Beklagte widerlegen muss.

Praxishinweis
Träger der öffentlichen Jugendhilfe haften bei Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes trotz rechtzeitiger Anmeldung für Verdienstausfall der Eltern. Die Amtshaftung greift auch zugunsten der Eltern als geschützte Dritte. Die Darlegung eines schuldlosen Kapazitätsmangels obliegt dem Träger.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 278/15
Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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