BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18
LG Bonn 16. September 2016
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OLG Köln 10. April 2018
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BGH 5. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Bauschutt-Recyclingunternehmen (Beklagte) zerkleinert Betonteile, in denen eine nicht erkennbare Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg explodiert. Die Klägerin, als Versichererin der Nachbarn, verlangt Schadensersatz und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß §§ 823, 906 BGB sowie Auskunft von der Miteigentümerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verneint eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB), da keine Pflicht zur technischen Explosivkörperprüfung bei nicht verdächtigem Bauschutt besteht. Nachbarrechtliche Ansprüche analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheiden aus, weil die Explosion eines Blindgängers ein unverschuldetes, nicht dem Grundstücksrisiko zuzurechnendes Ereignis ist.

Praxishinweis
Für Bauschutt-Recyclingunternehmen besteht keine generelle Pflicht zur Explosivkörperprüfung bei Betonteilen ohne konkrete Verdachtsmomente. Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche greifen nicht bei unverschuldeten Blindgängerexplosionen, da diese nicht als typisches Risiko der Grundstücksnutzung gelten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 96/18
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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