BGH, Urteil vom 04.05.2017 - I ZR 113/16
LG Dortmund 11. Dezember 2014
>
OLG Hamm 5. April 2016
>
BGH 4. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung irreführender Angaben zur Verjährung von Ansprüchen aus einem Reisewertguthaben, das Kunden durch monatliche Zahlungen erwerben und bei Reisebuchungen einlösen können. Streitgegenstand ist die korrekte Bestimmung des Verjährungsbeginns dieser Ansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Angaben der Beklagten zur Verjährung der Reisewertansprüche für irreführend (§§ 3, 5, 8 UWG). Die Verjährung beginnt nicht mit Erwerb der Reisewerte, sondern erst mit dem aufschiebend bedingten Entstehen des Einlösungsanspruchs bei konkreter Reisebuchung (§§ 195, 199 BGB). Ein verhaltener Anspruch liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei Reisewertguthaben ist der Verjährungsbeginn erst mit Geltendmachung des Einlösungsanspruchs zu bestimmen. Anbieter dürfen nicht irreführend behaupten, die Verjährung beginne bereits mit Erwerb der Reisewerte. Dies ist für die Gestaltung von Kundeninformationen und AGB relevant.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge21

  • 1GeltendmachungEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

  • 2§ 648a Abs. 1 BGBEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

  • 3LeiheEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.05.2017 - I ZR 113/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 113/16
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text