BGH, Urteil vom 29.04.2009 - 1 StR 701/08
BGH 29. April 2009
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BGH 13. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Mordes und unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt. Zur Beweisführung dienten u.a. heimlich abgehörte Ehegattengespräche in einem separaten Besuchsraum der Untersuchungshaft ohne erkennbare Überwachung durch Vollzugsbeamte.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, da die heimliche Überwachung ohne erkennbare Aufsicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt. Die gezielte Irreführung des Angeklagten, unbelauscht zu sein, führt zu einem Beweisverwertungsverbot trotz formeller Zulässigkeit der Maßnahme nach § 100f StPO.

Praxishinweis
Heimliche Überwachung von Besuchsgesprächen in Untersuchungshaft bedarf erkennbarer Überwachung durch Vollzugsbeamte, um Verwertungsverbote zu vermeiden. Die Schaffung einer falschen Überwachungsfreiheit kann das Recht auf ein faires Verfahren verletzen und die Beweisführung gefährden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.04.2009 - 1 StR 701/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 701/08
Entscheidungsdatum : 28. April 2009
Amtliche Quelle :

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