BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 StR 482/15
BGH 26. November 2013
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BGH 12. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Angeklagten wurden wegen erpresserischen Menschenraubs und weiterer Delikte verurteilt. Ein Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter wegen Befangenheit wurde abgelehnt, obwohl dessen öffentlich zugängliche Facebook-Seite mit beruflichem Bezug und humoristischen Äußerungen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gab.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Angeklagten hat Erfolg gemäß § 338 Nr. 3, § 24 StPO. Die Facebook-Seite des Richters dokumentiert eine innere Haltung, die bei verständiger Würdigung Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründet. Die Ablehnung war unrechtmäßig, da die Seite nicht nur private, sondern auch berufliche Bezüge aufweist und die erforderliche Neutralität infrage stellt.

Praxishinweis
Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist auch bei öffentlich zugänglichen, beruflich konnotierten Social-Media-Inhalten des Richters begründet, wenn diese Zweifel an dessen Unparteilichkeit wecken. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung und Rückverweisung an ein anderes Gericht gleicher Ordnung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 StR 482/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 482/15
Entscheidungsdatum : 11. Januar 2016
Amtliche Quelle :

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