BVerfG, Urteil vom 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
BVerfG 24. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger rügt die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes (ATDG) vom 22.12.2006, insbesondere §§ 1 Abs. 2, 2 Satz 1 Nr. 1–3, 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1–2, 6 Abs. 1–2 und 10 Abs. 2 ATDG. Streitgegenstand ist die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Terrorismusbekämpfung in einer Verbunddatei von Polizei und Nachrichtendiensten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die grundsätzliche Vereinbarkeit der Antiterrordatei mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 10 und Art. 13 GG, betont jedoch erhöhte Anforderungen an Normbestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und Kontrolle. Insbesondere sind §§ 1 Abs. 2, 2 Satz 1 Nr. 1 b (teilweise), Nr. 2 (teilweise), Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 b (teilweise) und 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a ATDG verfassungswidrig, da sie unbestimmt oder unverhältnismäßig sind. Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten aus Eingriffen in das Fernmelde- und Wohnungsgrundrecht verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG. Die Nutzung der Datei ist bis 31.12.2014 mit Einschränkungen zulässig.

Praxishinweis
Die Antiterrordatei ist als Verbunddatei zur Informationsanbahnung grundsätzlich verfassungsgemäß, erfordert jedoch normklare Regelungen zu beteiligten Behörden, Personenkreisen, Datenumfang und Nutzung. Daten aus Eingriffen in Art. 10 und 13 GG dürfen nur verdeckt gespeichert werden. Die Nutzung der erweiterten Grunddaten bei Recherchen ist restriktiv zu handhaben. Eine effektive Datenschutzaufsicht und Transparenz sind zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1215/07
Entscheidungsdatum : 23. April 2013
Amtliche Quelle :

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