BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 133/12
BGH 27. August 2014

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Sachverhalt
Die Staatskasse fordert von den Erben Rückzahlung der für Betreuervergütung gezahlten 7.339 EUR. Die Erben berufen sich auf ein lebenslanges Wohnungsrecht der Lebensgefährtin als Vermächtnis, das den Nachlasswert mindere und die Rückzahlungspflicht ausschließe.

Entscheidungsgründe
Die Haftung der Erben nach §§ 1908i, 1836e BGB ist auf den Nachlasswert abzüglich vorrangiger Nachlassverbindlichkeiten begrenzt. Nachrangige Verpflichtungen, insbesondere Vermächtnisse (§ 1967 BGB), mindern den Nachlasswert nicht. Das Wohnungsrecht bestand zum Erbfall nicht und ist dem staatlichen Regressanspruch vorrangig. Verwertung des Nachlasses umfasst auch Beleihung, eine besondere Härte gem. § 102 Abs. 3 SGB XII liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei Rückgriff der Staatskasse auf Erben ist der Nachlasswert ohne Berücksichtigung nachrangiger Vermächtnisse zu ermitteln. Wohnungsrechte aus Vermächtnissen sind dem staatlichen Regressanspruch untergeordnet und mindern die Haftung nicht. Verwertung schließt Beleihung ein; Härtegründe sind restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 133/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 133/12
Entscheidungsdatum : 27. August 2014
Amtliche Quelle :

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