BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - VIII ZB 31/21
BGH 6. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und der Gegenstandswert auf 500 EUR festgesetzt wurde. Die Kostenrechnung weist Gerichtskosten in Höhe von 76 EUR aus.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet. Der Kostenansatz entspricht Nr. 1820 i.V.m. der Gebührentabelle des GKG (bis 31.05.2025). Die 2,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert von 500 EUR ist angemessen und geschuldet (§§ 1 Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Nr. 1, 66 Abs. 6, 8 GKG). Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Praxishinweis
Kostenansätze des BGH im Rechtsbeschwerdeverfahren sind bei Festsetzung eines Gegenstandswerts bis 500 EUR und Anwendung der 2,0-Gebühr gem. GKG regelmäßig nicht angreifbar. Erinnerungen gegen Kostenansätze sind gebührenfrei, außergerichtliche Kostenansprüche entfallen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - VIII ZB 31/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZB 31/21
    Entscheidungsdatum : 5. November 2025
    Amtliche Quelle :

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