BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 24/17
VG Freiburg 29. Oktober 2015
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VGH Baden-Württemberg 29. August 2017
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BVerwG 4. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, praktizierender Sikh mit Turban, beantragt eine Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht beim Motorradfahren gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO. Die Beklagte lehnt ab, da die Befreiung nur aus gesundheitlichen Gründen möglich sei. Die Klage und Revision werden abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Helmpflicht nach § 21a Abs. 2 StVO auch bei religiöser Hinderung grundsätzlich gilt. Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung besteht nur, wenn der Verzicht auf das Motorradfahren unzumutbar ist. Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG überwiegt die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG. Europarecht und EMRK rechtfertigen die Helmpflicht ebenfalls.

Praxishinweis
Eine Ausnahme von der Helmpflicht wegen religiöser Gründe ist nur bei besonderer individueller Unzumutbarkeit des Verzichts auf das Motorradfahren durchsetzbar. Behörden haben insoweit Ermessen; ein genereller Anspruch auf Befreiung besteht nicht. Dies gilt auch bei alternativen Verkehrsmitteln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 3 C 24/17
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 C 24/17
Entscheidungsdatum : 3. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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