BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19
AG Köln 28. November 2018
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LG Köln 13. Juni 2019
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BGH 19. November 2020

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Sachverhalt
Der Kläger schließt mit der bundesweit tätigen, spezialisierten Beklagten einen Anwaltsvertrag ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln. Nach Widerruf des Vertrags verlangt er Rückzahlung des Vorschusses, die Beklagte fordert restliches Honorar. Die Vorinstanzen widersprechen sich in der Widerrufsfrage.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet zugunsten des Klägers gemäß §§ 312c, 312g, 355 BGB. Es liegt ein Fernabsatzvertrag vor, da der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel erfolgte. Die Beklagte hat ihre Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt, dass kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorliegt. Daher ist der Widerruf wirksam.

Praxishinweis
Rechtsanwälte, die bundesweit Mandate ausschließlich per Fernkommunikation akquirieren, müssen konkret darlegen, dass kein Fernabsatzsystem besteht. Andernfalls droht Widerrufsrecht und Rückzahlungsanspruch des Mandanten nach §§ 312c, 355 BGB. Internetauftritt und Mandatsanfragen sind hierfür entscheidende Indizien.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 133/19
Entscheidungsdatum : 19. November 2020
Amtliche Quelle :

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