BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15
BGH 7. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Maklerprovision aus abgetretenem Recht. Der Beklagte erhielt per E-Mail ein Exposé mit eindeutiger Provisionsforderung, vereinbarte telefonisch einen Besichtigungstermin und erwarb das Objekt. Er widerrief den Maklervertrag während des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass der Maklervertrag gemäß §§ 652, 312b, 312d, 355 BGB aF durch Fernkommunikation zustande kommt und ein Widerrufsrecht besteht. Die Widerrufserklärung ist wirksam, da der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Systems geschlossen wurde. Mangels Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht, weshalb kein Provisions- oder Wertersatzanspruch besteht.

Praxishinweis
Immobilienmaklerverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems geschlossen werden, unterliegen dem Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312d, 355 BGB aF. Fehlt die Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher wirksam widerrufen und ist zur Provisionszahlung nicht verpflichtet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 30/15
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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