BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7/16
VG Gelsenkirchen 12. Juni 2015
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OVG Nordrhein-Westfalen 13. April 2016
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BVerwG 29. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger betreibt eine Wettannahmestelle und wendet sich gegen die kommunale Wettbürosteuer der Beklagten, die nach § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1 und § 5 der Satzung erhoben wird. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Steuer im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2a GG und § 17 Abs. 2 RennwLottG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert die Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, die nicht mit der Bundes-Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gleichartig ist. Die Steuer verletzt jedoch Art. 3 Abs. 1 GG, da der gewählte Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage nicht sachgerecht ist; der Wetteinsatz wäre der geeignete Maßstab.

Praxishinweis
Kommunale Wettbürosteuern sind grundsätzlich zulässig, sofern sie sich in wesentlichen Merkmalen von Bundessteuern unterscheiden. Für die Bemessung ist der Wetteinsatz als realitätsnäherer Maßstab zu wählen, um Verfassungsverstößen wegen Ungleichbehandlung vorzubeugen.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 20. April 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - 9 C 7/16
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 9 C 7/16
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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