BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
FG Hamburg 16. September 2011
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BFH 11. Januar 2012
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BFH 9. März 2012
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FG Hamburg 29. Januar 2013
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FG Hamburg 11. April 2014
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BFH 25. November 2014
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BVerfG 13. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin eines Kernkraftwerks, zahlte eine Steueranmeldung gemäß § 6 Abs. 1 Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) vom 8. Dezember 2010. Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit des KernbrStG, insbesondere dessen Vereinbarkeit mit Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt das KernbrStG für nichtig, da dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für diese Steuer fehlt. Die Kernbrennstoffsteuer entspricht nicht dem Typus einer Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG, da sie ein reines Produktionsmittel besteuert und nicht auf die private Einkommensverwendung abzielt. Ein allgemeines Steuererfindungsrecht über die in Art. 105 und 106 GG genannten Steuern hinaus besteht nicht. Zudem fehlt die erforderliche Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 105 Abs. 3 GG.

Praxishinweis
Steuergesetze müssen sich an die abschließende Typenliste des Art. 106 GG halten; neue Steuern außerhalb dieses Katalogs bedürfen der Bundesratszustimmung. Die Abgrenzung zwischen Verbrauchsteuer und Unternehmensteuer ist für die Gesetzgebungskompetenz zentral, insbesondere bei Besteuerung von Produktionsmitteln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 6/13
Entscheidungsdatum : 12. April 2017
Amtliche Quelle :

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