BVerwG, Beschluss vom 13.06.2013 - 9 VR 3/13
BVerwG 13. Juni 2013

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Sachverhalt
Kläger beantragt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines planfestgestellten Vorhabens gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17e FStrG. Das Verfahren wird eingestellt, da die Hauptsache erledigt ist.

Entscheidungsgründe
Die Modifizierung des Prüfungsmaßstabs nach § 4a Abs. 3 UmwRG betrifft nur die Erfolgsaussichten der Klage, nicht aber weitere Abwägungsgesichtspunkte. Fehlende Dringlichkeit des Vorhabens rechtfertigt die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zur Vermeidung unnötiger Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die sofortige Vollziehung ist bei aufschiebender Bedingung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zwingend durchzusetzen.

Praxishinweis
Bei planfestgestellten Vorhaben ohne Vollzugsdringlichkeit ist die Aussetzung der sofortigen Vollziehung geboten, um fristgebundene Eilanträge zu vermeiden. Die modifizierte Prüfung nach § 4a Abs. 3 UmwRG ändert daran nichts, da weitere Abwägungsgesichtspunkte unberührt bleiben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2013 - 9 VR 3/13
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 9 VR 3/13
    Entscheidungsdatum : 13. Juni 2013
    Amtliche Quelle :

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