BGH, Beschluss vom 22.10.2020 - GSSt 1/20
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Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Bestechlichkeit verurteilt; das Landgericht ordnet die Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Er rügt die Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, da er weder in der Anklage noch in der Hauptverhandlung auf die Einziehung hingewiesen wurde, obwohl die relevanten Tatsachen in der Anklage enthalten sind.

Entscheidungsgründe
Der Große Senat für Strafsachen entscheidet, dass gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ein förmlicher Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen stets zu erteilen ist, wenn die zugelassene Anklage keinen solchen Hinweis enthält – unabhängig davon, ob sich in der Hauptverhandlung neue Tatsachen ergeben. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung und dem Zweck des § 265 StPO, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Praxishinweis
In der Hauptverhandlung ist zwingend auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen hinzuweisen, wenn die Anklage hierzu keine Angaben enthält, auch wenn die Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklage stehen. Eine Unterlassung begründet einen Verfahrensfehler mit Revisionsfolgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.10.2020 - GSSt 1/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : GSSt 1/20
Entscheidungsdatum : 22. Oktober 2020
Amtliche Quelle :

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