BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R
LSG Bayern 29. April 2015
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BSG 31. März 2017

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Sachverhalt
Streit besteht über die Sozialversicherungspflicht eines Erziehungsbeistands, der für einen öffentlichen Jugendhilfeträger auf Honorarbasis tätig ist. Die Beklagte stellt Versicherungspflicht fest, das LSG verneint diese unter Berufung auf selbstständige Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV.

Entscheidungsgründe
Das LSG wertet die Honorarverträge und tatsächliche Durchführung als selbstständige Tätigkeit ohne wesentliche Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. Ein Unternehmerrisiko liegt vor, auch wenn keine eigene Betriebsstätte besteht. Die Honorarhöhe übersteigt vergleichbare sozialversicherungspflichtige Entgelte, was ein Indiz für Selbstständigkeit ist. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Bei Honorartätigkeiten im Jugendhilfebereich ist auf das Gesamtbild abzustellen: Fehlen wesentlicher Weisungen und Eingliederung sowie das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sprechen gegen Versicherungspflicht. Ein deutlich über dem üblichen Beschäftigtenentgelt liegendes Honorar stärkt die Annahme der Selbstständigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 7/15 R
Entscheidungsdatum : 31. März 2017
Amtliche Quelle :

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