BPatG, Beschluss vom 12.11.2025 - 26 W (pat) 8/25
BPatG 12. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Inhaber einer Wort-/Bildmarke versäumt die Widerspruchsfrist gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG gegen einen Nichtigkeitsantrag wegen älterer Rechte. Nach erfolgloser Zustellung beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung seines anwaltlichen Vertreters.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht gewährt Wiedereinsetzung gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG, da die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Die Erkrankung des Einzelanwalts rechtfertigt die Fristversäumnis, da eine Vertretung unvorhersehbar nicht möglich war. Die Widerspruchsfrist begann erst mit tatsächlicher Abholung der Zustellung.

Praxishinweis
Bei Fristversäumnis im Nichtigkeitsverfahren ist die tatsächliche Kenntnisnahme der Zustellung maßgeblich. Unvorhersehbare Erkrankungen des anwaltlichen Vertreters können Wiedereinsetzung rechtfertigen, sofern keine Vertretungspflicht verletzt wurde. Fristbeginn und -wahrung sind sorgfältig zu dokumentieren.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 12.11.2025 - 26 W (pat) 8/25
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 26 W (pat) 8/25
    Entscheidungsdatum : 11. November 2025
    Amtliche Quelle :

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