BFH, Entscheidung vom 15.05.2008 - III S 18/08
BFH 15. Mai 2008

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt im Klageverfahren vor dem Finanzgericht die Vorlage vollständiger Investitionszulagenakten durch das Finanzamt. Das Finanzamt übersendet einen Aktenband, der Kläger beantragt daraufhin die Vorlage weiterer Aktenbestandteile an den Bundesfinanzhof zur Prüfung der Vollständigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält den Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aktenvorlageverweigerung nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO für unzulässig. Voraussetzung ist eine konkrete Anordnung des FG nach § 86 Abs. 1 oder 2 FGO, deren Befolgung verweigert wird. Eine solche Anordnung fehlt, da das FG keine weitere Aktenvorlage angeordnet hat.

Praxishinweis
Ein Feststellungsantrag zur Rechtmäßigkeit der Aktenvorlageverweigerung setzt eine vorherige, konkrete Vorlageanordnung des Finanzgerichts voraus. Ohne eine solche Anordnung ist der Antrag unzulässig und daher erfolglos.

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    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 15.05.2008 - III S 18/08
Gericht : BFH
Aktenzeichen : III S 18/08
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2008

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