BAG, Beschluss vom 28.02.2006 - 5 AS 19/05
BAG 28. Februar 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Zahlung ausstehender Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht verweist den Rechtsstreit mangels Arbeitgeberstellung des Beklagten an das Landgericht, welches sich für unzuständig erklärt und das Bundesarbeitsgericht anruft.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG Arbeitgeber der Arbeitnehmer der Gesellschaft ist. Die Verweisung an das Landgericht verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und ist daher rechtswidrig. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Braunschweig wird bestätigt.

Praxishinweis
Persönlich haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Arbeitgeber zu behandeln. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Arbeitsort des Arbeitnehmers. Verweisungen an ordentliche Gerichte sind unzulässig und verstoßen gegen den gesetzlichen Richtergrundsatz.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 28.02.2006 - 5 AS 19/05
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 5 AS 19/05
    Entscheidungsdatum : 27. Februar 2006

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