BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R
SG Kassel 9. Februar 2011
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LSG Hessen 22. November 2012
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BSG 29. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Vertriebsleiter bei einer GmbH tätig, deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin seine Ehefrau war. Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) für die Zeit vom 1.5.2006 bis 17.8.2011, insbesondere die Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Selbstständigkeit trotz faktischer Geschäftsführertätigkeit („Kopf und Seele“). Maßgeblich ist die vertragliche Stellung als angestellter Vertriebsleiter mit Weisungsgebundenheit und fehlender gesellschaftsrechtlicher Einflussmöglichkeit. Die „Kopf und Seele“-Rechtsprechung des Leistungsrechts ist für das sozialversicherungsrechtliche Deckungsverhältnis nicht anwendbar.

Praxishinweis
Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist auf die rechtliche Weisungsmacht und gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten abzustellen, nicht auf faktische Handlungsspielräume. Familieninterne „Schönwetter-Selbstständigkeit“ wird nicht anerkannt; vertragliche Anstellungsverhältnisse begründen Versicherungspflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 23/13 R
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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