BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
LSG Nordrhein-Westfalen 13. Juni 2007
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BSG 10. Dezember 2008

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Sachverhalt
Die Klägerin, ein Krankenhaus, lässt ambulante Notfallbehandlungen bei gesetzlich Versicherten über eine private Abrechnungsstelle abrechnen. Die Beklagte, Kassenärztliche Vereinigung (KÄV), verweigert die Anerkennung dieser Abrechnungen mit Verweis auf Datenschutz und Honorarverteilungsvertrag (§ 4 Nr. 1 Abs. 2 HVV).

Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist berechtigt, Abrechnungen, die unter Einschaltung privater Abrechnungsstellen erstellt wurden, zurückzuweisen. § 106a SGB V legitimiert die KÄV zur Prüfung und Zurückweisung unrechtmäßiger Abrechnungen. Datenschutzrechtlich fehlt eine gesetzliche Ermächtigung zur Weitergabe von Patientendaten an private Dritte (§§ 284 ff., 294 ff. SGB V; § 67b SGB X). Die Einwilligung der Patienten ersetzt keine gesetzliche Grundlage.

Praxishinweis
Leistungserbringer dürfen Patientendaten gesetzlich Krankenversicherter nur im Rahmen der spezialgesetzlichen Vorschriften des SGB V weitergeben. Die Einschaltung privater Abrechnungsstellen für vertragsärztliche Abrechnungen ist unzulässig. Übergangsweise sind bis Mitte 2009 bestehende Abrechnungen zu akzeptieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 37/07 R
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2008
Amtliche Quelle :

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